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Riester Rente

Sicher ist: Die gesetzliche Rente allein wird später im Alter nicht ausreichen. Eine zusätzliche private Vorsorge ist heute und in Zukunft unabdingbar, um einen Lebensabend ohne finanzielle Sorgen genießen zu können.

Eigeninitiative ist geboten, wenn es darum geht, die zu erwartende Vorsorgungslücke im Alter zu schließen.

Der Begriff Riester Rente ist ein umgangssprachlicher Ausdruck für die private Altersversorgung, die vom Staat in Form von finanziellen Zuschüssen und Steuerersparnissen gefördert wird. Riester Renten sind abgeltungssteuerfrei.

Sie können alle staatlichen Zulagen und Ihre eingezahlten Beiträge bis zur Höhe
von 2.100 € pro Jahr steuerlich als Sonderausgabe geltend machen und sich ggf. auf eine jährliche Steuerrückzahlung freuen

Das Prinzip ist einfach: Ich spare einen Teil des Einkommens, und der Staat spendiert mir Jahr für Jahr umfangreiche Förderzulagen oder gewährt Steuervorteile.

Die Beiträge zur Riester-Rente berechnen sich auf Basis des Bruttoeinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Damit Sie den Anspruch auf die volle staatliche Förderung erwerben, müssen Sie vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttolohnes als Jahresbeitrag einbezahlen.

Wer ist förderberechtigt…

Riestern inklusive der staatlichen Zulagen und Steuervorteile kann, wer zu einer dieser Personengruppen gehört:

  • Arbeitnehmer
  • Beamte
  • Erziehende in Elternzeit
  • Erwerbsunfähige
  • pflegende Angehörige
  • pflichtversicherte Selbständige z. B. Handwerker, Lehrer, Hebammen, Künstler, Journalisten
  • Empfänger von ALG I und II
  • Ehepartner eines Riester-Sparers

… und wer nicht?

Nicht unmittelbar förderberechtigt sind folgende Sparer:

  • Hausfrauen- und Männer, die nicht in Elternzeit sind
  • Angestellte und Selbständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
  • freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Selbständige ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird
  • Rentner, die eine Altersvollrente erhalten
  • Sozialhilfeempfänger und Bezieher von Sozialgeld
  • Studenten